Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 21. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Unsere Staatsminister der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge beauf- 
tragt und werden die zur Ausführung erforderlichen Dienstes-Anweisungen erlassen. 
Schloß Berg, den 16. Mai 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Füäustle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
Bekanutmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dieust berechtigten Lehranstalten betr. 
Staatsministerium des Innern und Rriegsministerium. 
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 6. April d. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. 
S. 195) folgt ein im Centralblatte für das Deutsche Reich Seite 260 enthaltenes Aus- 
schreiben des Reichskanzlers vom 29. April d. Is. 
München, den 19. Mai 1880. 
v. Pfeufer. v. Maillinger. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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