Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

eseh und Verarhunngs-giak! 
für das 
Königreich Bayern. 
G. 
München, den 5. Februar 1880. 
Inhal t: 
Geser rom 1. Februar 1880, die Vervollständigung des Staats-Eisenbahn-Netzes betreifend. — Gesetz vom 1. Fe- 
bruar 1880, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. — Königlich Allerhöcmste Genehmigung zur Annahme fremder 
Decoralionen. 
Gesetz, die Vervollständigung des Staats-Eisenbahn-Netzes betreffend. 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Rammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Bedarf zur Vervollständigung des Staats-Eisenbahn-Netzes wird 
1) für die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Wiesau und 
Redwitz auf den Betrag von .. .. . .5«000,000»-jä 
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