Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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J. 
Zustand, Anterhaltung und Bewachung der Bahn. 
8. 1. 
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß die- 
selbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im 
§. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen 
Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche 
durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt 
der Züge zu öffnen (siehe §. 46 Al. 2). n 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter 
Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent- 
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, 
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden. 
g. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu- 
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten 
Naums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Naums zu gestatten sind, 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, ist nach Art 
ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils gestattet. 
S 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außer- 
halb der Bahnhäfe liegen, in einer Entfernung von 300 m zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver- 
schlossen gehalten werden.
	        
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