Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und 
bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge revidirt 
werden. Ausnahmen hiervon für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz sind von 
besonderer Genehmigung abhängig. 
Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangsbarrièren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu 
schließen, insoweit nicht Ausnahmen durch die örtlichen Verhältnisse geboten sind. 
Die Barridren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (cfr. §F. 58). 
Die Barrièren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit besonderer 
Genehmigung geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. 
Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrièren, einschließlich der Zugbarridren, einen 
Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden, welche 
jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrièrendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung ge- 
trennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die frequenteren Ueber- 
gänge erleuchtet sein. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit vor der Ankunft und beziehungsweise Ab- 
fahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
g. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 16 km angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Steigungszeiger aufzustellen, an denen die 
Steigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar anzu- 
geben sind. « 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches 
die Grenze angibt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, 
ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleise zu hindern.
	        
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