II.
Einrichtung und Zustand der Vetriebsmittel.
S. 7.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (SF. 26) ohne Gefahr statt-
finden können.
. S.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem deren Kessel einer technisch-
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als
zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Manometer
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheits-
ventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu
prüfen. Diese Prüfungen können auch mittels eines transportablen Manometers (Control=
manometers), dessen Richtigkeit am offenen Quecksilber-Manometer constatirt worden
ist, erfolgen.
g. 9.
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register
zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen
Revision zu unterwerfen. Diese NRevision hat jedesmal zu erfolgen, wenn dieselben einen
Weg von höchstens 100,000 km zurückgelegt haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach
jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit
dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampf-
kessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.