Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

II. 
Einrichtung und Zustand der Vetriebsmittel. 
S. 7. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (SF. 26) ohne Gefahr statt- 
finden können. 
. S. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem deren Kessel einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als 
zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen 
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Manometer 
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr 
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheits- 
ventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu 
prüfen. Diese Prüfungen können auch mittels eines transportablen Manometers (Control= 
manometers), dessen Richtigkeit am offenen Quecksilber-Manometer constatirt worden 
ist, erfolgen. 
g. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register 
zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen 
Revision zu unterwerfen. Diese NRevision hat jedesmal zu erfolgen, wenn dieselben einen 
Weg von höchstens 100,000 km zurückgelegt haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach 
jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit 
dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampf- 
kessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
	        
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