Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig 
einzurichten, daß denselben eine verticale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
C. 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem 
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein möglichst wirksam verhütet wird. 
S. 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen 
versehen sein. 
§. 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Näder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 
22, diejenige stählerner mindestens 19 mm betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne 
Radreifen bis auf 19 mm, stählerne bis auf 16 mm abgenutzt werden. 
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so 
mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten 
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung 
zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt besonderer Ge- 
nehmigung. 
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim
	        
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