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Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig
einzurichten, daß denselben eine verticale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist;
4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5) mit einer Dampfpfeife.
C. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein möglichst wirksam verhütet wird.
S. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen
versehen sein.
§. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Näder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens
22, diejenige stählerner mindestens 19 mm betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne
Radreifen bis auf 19 mm, stählerne bis auf 16 mm abgenutzt werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so
mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung
zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt besonderer Ge-
nehmigung.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim