Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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2) für die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Dineessbütt 
und Feuchtwangen auf den Betrag vo 1°500,000 “ 
für die Fortsetzung der Hochstadt-Stockheimer Bahn über Ludwigs 
stadt bis zur Landesgrenze bei Falkenstein auf den Betrag von 11/°500,000./(∆ 
4) für die Herstellung einer Eisenbahn von Neumarkt a. R. nach 
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—. 
Landshut auf den Betrag von . .. 10,/000,000 K 
5) für die Herstellung einer Eisenbahn von Gemünden ach Hanmel- 
burg auf den Betrag vo . 3, 800,000 A 
zusammen auf den Morimalbetrag von 31°800,000 -K 
(Dreißig eine Million achthundert tausend Mark) festgesetzt. 
Art. 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes und 
nach Maßgabe desselben ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im 
bezeichneten Maximalbetrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung des im Art. 1 gewährten Anlehens-Credites 
zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der im genannten Artikel bezeichneten Bahnlinien an 
hat die Verzinsung der für dieselben ausgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebs- 
Rente zu erfolgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maß- 
gebenden Finanzgesetze. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 1. Februar 1880. 
Lud wig. 
v. Pretzschner. Dr.v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Neumayr.
	        
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