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niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 mm von der Schienenoberkante
entfernt bleibesk.
G. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die
letzteren bei Steigungen der Bahn
bei Personenzügen bei Güterzügen
bis einschließlich /##9 der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Steigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 m, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die
nächst geringere Steigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Steigungen bis einschließlich 1160 auf den 6. Theil und
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der Räberpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 km pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau fest-
gestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene Achse
gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahrnstrecken mit Steigungen von mehr als 1:40 wird der Erlaß besonderer
Vorschriften für das Bremsen der Züge vorbehalten.