Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 27. 
Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei 
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden, daß 
der Zug auf einer Länge von 200 m zum Stillstand gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen, außerhalb der Stationen (F. 3) 
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande 
gebracht sind und von den Ausfsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung 
genügt es, wenn die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen 
der letzteren Bahn auferlegt wird 
G. 28. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 hin in der 
Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem 
vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen gebremsten Näderpaare um 
eines vermehrt sein. 
g. 29. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr- 
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den an- 
deren Zügen. 
S. 30. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedin- 
gungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den 
Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die ent-
	        
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