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Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven
vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rä-
dern gehen, sind zulässig.
G. 38.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§. 39.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe
stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse ange-
zogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Be-
wegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht
in Bewegung gesetzt werden können.
S. 40.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit min-
destens einer nach rückwärts roth leuchtenden Laterne versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein dem Lokomotivführer
und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal an-
zubringen.
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorher-
gehen.
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36) auf freier Bahn müssen im
Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
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