Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
endwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn 
von Kaiserslautern nach Lauterecken für ein Bau= und Einrichtungskapital von 4°300,000 # 
nebst den erwachsenden Geldaufbringungskosten einen jährlichen Zinsertrag von 4 Prozent 
bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten. 
Art. 2. 
Die Staatsregierung ist ferner ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Ver- 
bindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Bitsch— Saargemünd, sowie Zweibrücken—Saar- 
gemünd einerseits und Saargemünd —Saaralben anderseits für ein Bau= und Einrichtungs- 
kapital im Maximalbetrage von 265,000 ¾ einen jährlichen Zinsertrag in der Maximal= 
höhe von 4 1|6, Prozent bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt dieses 
Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4 ½ prozentigen Zins aus 
diesem Kapitale entsprechenden Größe sicher zu stellen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 1. Februar 1880. 
Lud wig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. kutz. u. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.