Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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S. 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. Die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
G. 42. 
Die Oberkondukteure (Zugführer), Kondukteure (Schaffner) und Bremser müssen ein 
Nothsignal an den Lokomotioführer geben können. 
g. 43. 
Die Lokomotioführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
§S. 44. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahnverwaltung erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depe- 
schen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen 
von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
G. 45. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein 
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den
	        
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