Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

AM. 34. 379 
§S. ö7. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt 
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist innerhalb zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
g. 68. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den hiefür festgesetzten Be- 
dingungen benutzt werden. 
§. 59. 
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das 
Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrièren versehenen Uebergängen ertönen. 
Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrièren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
. 60. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, 
Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse 
sind verboten, ebenso die Erregung falschen Allarms, die Nachahmungen von Signalen, 
die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb 
störenden Handlungen. 
K. 61. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die 
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen 
während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
Wer während der Fahrt ohne Fahrbillet oder ohne giltiges Fahrbillet betroffen wird 
und auf ergangene Aufforderung von Seile des Eisenbahnpersonals die sofortige Nachlösung 
des Billets nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen über Personenbeförderung unter- 
läßt oder die sofortige Zahlung verweigert, ist straffällig.
	        
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