Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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8. 62. 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere 
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere 
geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher 
Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn- 
Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung 
von Handmunition gestattet 
S. 63. 
Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen jeden vorläufig festzunehmen, der auf der 
Uebertretung der im §. 54—62 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach 
der Uebertretung verfolgt wird, sofern derselbe sich über seine Person nicht auszuweisen 
vermag oder soferne die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren 
Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine 
angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten 
Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Der Festgenommene ist unverzüglich, soferne er nicht wegen Wegfalles der Ursache der 
Festnahme sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem 
die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. 
G. 64. 
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften 
aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an 
den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte 
eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mit- 
zugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der 
Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am 
Vormittage des folgenden Tages an den Amtsrichter eingesendet werden muß.
	        
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