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8. 62.
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere
geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher
Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-
Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung
von Handmunition gestattet
S. 63.
Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen jeden vorläufig festzunehmen, der auf der
Uebertretung der im §. 54—62 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach
der Uebertretung verfolgt wird, sofern derselbe sich über seine Person nicht auszuweisen
vermag oder soferne die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren
Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine
angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten
Strafe nicht übersteigen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
Der Festgenommene ist unverzüglich, soferne er nicht wegen Wegfalles der Ursache der
Festnahme sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem
die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen.
G. 64.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften
aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an
den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte
eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mit-
zugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der
Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am
Vormittage des folgenden Tages an den Amtsrichter eingesendet werden muß.