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g. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschasten besitzen. Diese müssen bezüglich der im
§. 66 Nr. 3— 8 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den darüber erlassenen besonderen
Bestimmungen entsprechen.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
69.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges
und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und
unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet
zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei -Beamten Personlakten
anzulegen und fortzuführen.
g. 70.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit,
als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen
oder noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften erforderlich ist.
8g. 71.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn-Polizeibeamten