Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschasten besitzen. Diese müssen bezüglich der im 
§. 66 Nr. 3— 8 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den darüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen entsprechen. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
69. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges 
und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und 
unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch 
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet 
zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei -Beamten Personlakten 
anzulegen und fortzuführen. 
g. 70. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit, 
als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen 
oder noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften erforderlich ist. 
8g. 71. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn-Polizeibeamten
	        
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