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VIII.
Schlußbestimmung.
§. 74.
Wer als Beamter im Sinne gegenwärtigen Reglements zu betrachten sei, bemißt sich,
insoweit es sich um Staats= oder Gemeindebeamte handelt, nach §F. 359 des Strafgesetz-
buches.
Dieses Reglement findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Bayerns. Ausgenommen
von demselben sind Tramways und diejenigen Eisenbahnen, welche etwa mit schmälerer als
der Normalspur gebaut werden, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten
Vedentung vom k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern eine Abweichung für
zulässig erkannt wird.
Das Bahnpolizei -Neglement wird durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das
Königreich Bayern“ publicirt.
Die von den Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem
k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern vorzulegen.
Für die an den Grenzen gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwal-
tungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und der Signal-
ordnung vom k Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern bewilligt werden.
Für die Bahnen untergeordneter Bedcutung bleiben bis auf Weiteres die durch Be-
kanntmachung vom 3. Mai 1879, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung
des Eisenbahnbetriebes betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 611 ff.) unter Ziffer I— IV
getroffenen besonderen Anordnungen in Geltung.
München, den 20. Mai 1880.
Arhr. v. Crailsheim.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.