Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

394 
Die gleiche Rückvergütung des Aufschlages wird nach der Bestimmung Unseres 
Staatsministeriums der Finanzen für denjenigen Branntwein gewährt, welcher im Inlande 
zu gewerblichen Zwecken — einschließlich der Essigbereitung — verwendet wird. 
8. 2. 
Von dem nämlichen Zeitpunkte ab wird an Rückvergütung des Branntweinaufschlages 
für ausgeführte Liqueure 4 / 80 7 vom Hektoliter ohne Rücksicht auf den Stärke- 
grad geleistet. 
g. 3. 
Die Bestimmungen in den §#.1 und 2 finden auch Anwendung auf den im 
Uebergangsverkehr eingehenden und nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinauf- 
schlag versteuerten Branntwein. 
S. 4. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
beauftragt und hat auch die sonst noch zum Vollzuge des Gesetzes über den Branntwein- 
aufschlag nsthigen Vorschriften zu erlassen. 
Linderhof, den 29. Mai 1880. 
Lud wig. 
v. Pfistermeister, Staatsrath. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Luber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.