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(Bekanntmachung, den Vollzug' des Gesetzes über den Branntweinaufschlag betr.)
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Unter Bezug auf §. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. v. Mts. bezeichneten
Betreffs wird in der Anlage die Instruktion zum Vollzuge des Gesetzes vom 25. Fe-
bruar 1880 betreffend den Branntweinaufschlag, im Auszuge zur allgemeinen Kenntniß
gebracht und hiebei noch bemerkt, daß diese Instruktion gleichzeitig mit dem genannten
Gesetze, sohin am 1. Juli ds. Is., in Wirksamkeit zu treten hat, daß die Uebertretung
der von den Ausschlagpflichtigen und von dem betheiligten Brennereipersonal zu beachtenden
Vorschriften der Instruktion, soferne keine besondere Strase angedroht ist, gemäß Art. 52
des genannten Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet wird, und
daß im Grenzbezirke die Funktionen der Aufschlagbediensteten. von den Organen der
Zollgrenzwache zu versehen sind.
Die Bestimmungen über die Rückvergütung des Branntweinaufschlags, die Erhebung
der Branntwein-Uebergangsabgaben und die Nachsteuer werden noch besonders bekannt gemacht.
München, den 1. Juni 1880.
In Vertretung des k. Staatsministers:
u. Pfistermeister, Staaterach.
Der General-Secretär,
Ministerialrath Luber.