Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Abtheilung l. 
A Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Steuersatz. 
Der Aufschlag soll vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent nach dem Alkoholo-= 
meter von Tralles bei Normaltemperatur 13 4 10 J betragen. 
(Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Dieser Steuersatz ist als Normalsatz anzusehen. 
Unter „Normaltemperatur“ ist eine Temperatur von + 12% Reaumur zu ver- 
stehen, welche allen alkoholometrischen Bestimmungen zu Grunde zu legen ist. 
Bei Vornahme von Alkoholisirungen wird daher nicht der unmittelbar an der Al- 
koholometerspindel abgelesene Stärkegrad des Spiritus als Grundlage angenommen, son- 
dern es muß zuvor eine Reduktion auf denjenigen Stärkegrad bewerkstelligt werden, 
welchen der Spiritus bei der Normaltemperatur besitzt. Zu diesem Behufe ist es nun 
nicht nothwendig, daß bei jeder einzelnen Alkoholisirung von Spiritus solange zuge- 
wartet wird, bis derselbe die Normaltemperatur angenommen hat, es genügt vielmehr 
vollkommen, wenn gleichzeitig mit dem Stärkegrad, welchen die Alkoholometerspindel beim 
Einsenken in die Flüssigkeit anzeigt (es ist dieß die sogenannte scheinbare Stärke), 
der Temperaturgrad des am unteren Ende der Alkoholometerspindel angebrachten Ther- 
mometers abgelesen und alsdann durch Zusammenhalt der beiden direkt ermittelten Werthe 
mittelst der von der k. Normal-Eichungs-Commission herausgegebenen Hilfstabellen oder 
der Conradi'schen Hilfstabellen der Stärkegrad des Spiritus bei Normaltemperatur (die 
sogenannte wahre Stärkeh festgestellt wird. 
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