Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 2. 
Erhebungsarten. 
Dem Gesetze liegen vier verschiedene Branntweinsteuerformen zu Grunde, indem der 
Aufschlag von dem im Inlande (bayerischen Staatsgebiet) erzeugten Branntwein entweder 
a) nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische be- 
nützten Gefäße (Maischraumaufschlag), oder 
b) nach der Menge der zur Bereitung des Branntweines benützten Materialien 
(Branntweinmaterialaufschlag), oder 
IP) nach der Leistungsfähigkeit des Betriebs in der Verarbeitung von Materialien 
zur Branntweinbereitung (Aufschlag-Abfindung), oder 
d) nach der Menge und dem Alkoholgehalte (der Stärke) des Erzeugnisses 
(Branntweinfabrikat-Aufschlag) 
erhoben wird. 
(Art. 2 des Gesetzes.) 
Die Hauptsteuerform ist der Maischraum-Aufschlag; die übrigen drei Steuerformen 
sind Nebenformen für gewisse Betriebsarten. 
g. 3. 
Person des Aufschlagpflichtigen. 
Gefällseinhebung. 
1) Zur Entrichtung des Aufschlags von dem im Inlande erzeugten Branntwein 
ist der Brennerei-Inhaber, d. i. diejenige Person, welche die Brennerei-Ein= und Vor- 
richtungen in Besitz hat, gleichviel ob Eigenthümer oder Pächter, verpflichtet. 
(Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Bei Lohnbrennereien hat ebenfalls derjenige, welcher die Brennerei-Ein= und Vor- 
richtungen besitzt und dem in Folge dessen auch die Betriebsanmeldung 2c. obliegt, den 
Aufschlag zu entrichten, bei Genossenschaftsbrennereien dagegen, welche nicht von der Ge- 
nossenschaft selbst auf gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden, der die Genossenschafts- 
brennerei jeweilig benützende Genossenschafter, und endlich bei sogenannten Wanderbren- 
nereien derjenige, von welchem die Wanderbrennerei benützt wird.
	        
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