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2) Die Aufschlagerhebung erfolgt in der ersten Hälfte der Monate Januar, April,
Juli und Oktober jeden Jahres für den Brennereibetrieb, welcher in den diesen Monaten
nächstvorhergehenden Quartalen stattgefunden hat.
(Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes.)
Auf diese (burchschnittlich zweimonatliche) Stundung (Nachborge) hat — vorbehalt-
lich der Bestimmungen in Ziffer 8 unten — jeder Aufschlagpflichtige ohne Unterschied
seiner Aufschlagschuldigkeit, und gleichviel, ob derselbe Pächter oder Eigenthümer der
Brennerei ist, Anspruch.
3) Die Erhebung und Verrechnung des Branntweinaufschlags obliegt den Haupt-
zollämtern und Aufschlageinnehmereien, sowie denjenigen Zollbehörden, mit welchen eine
Aufschlag-Einnehmerei vereinigt ist oder wird.
4) Hinsichtlich der Vorauszahlung des Branntweinaufschlages finden — vorbehalt-
lich der Bestimmungen in Ziffer 8 unten — die Vorschriften in F. 13 Ziffer 3 Abs. 1.
und Ziffer 4 der Instruktion über die Geschäftsführung der Aufschageinnehmereien gleich-
mäßige Anwendung.
5) Sobald die für das vorhergegangene Quartal ausgefertigten Betriebspläne rc.
bei der Aufschlageinnehmerei wieder eingelangt sind, was spätestens 3 Tage nach Quar-
talsschluß der Fall sein wird (ekc. §. 19 Ziff. 9 der Instruktion), ist den Aufschlag-
pflichtigen, soferne sie nicht der Aufschlagabfindung unterliegen, ihre Aufschlagschuldigkeit
für das vorausgegangene Quartal speziell bekannt zu geben.
Bei Abfindungsbrennereien genügt es, wenn den Pflichtigen durch Vermittlung der
Ortspolizeibehörden der Tag bekannt gegeben wird, an welchem sie ihre Quartalsschul-
digkeit bei der Einnehmerei zu entrichten haben.
Bezüglich der Festsetzung der Zahlungstage und der Anbringung allenfallsiger Re-
klamationen sind die Vorschriften in §. 14 der Einnehmerei-Instruktion mit der Maß-
gabe gleichmäßig zu beachten, daß behufs Vermeidung von Reklamationen die Pflichtigen
auf die Aufschlagfestsetzungen in den ihnen jeweils ausgehändigten Duplikaten der Be-
triebspläne rc. 2c. bei deren Hinausgabe mit dem Bemerken aufmerksam zu machen sind,
daß die Abgleichung nach Art. 3 Abs. 3, beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 und Art. 6
Abs. 2 des Gesetzes am Quartalsschlusse stattfindet.