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die Kapitalrentensteuer beireffend,
die Gewerbsteuer betreffend, und
einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund- und Haussteuer
betreffend,
wird bei der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten ein besonderer
Ausschuß gebildet.
Für den Fall des Abganges oder dauernder Verhinderung einzelner Ausschußmitglieder
sind in einem besonderen Wahlakte bei jeder Kammer Ersatzmänner aufzustellen, deren Zahl
dem dritten Theile der Ausschußmitglieder gleichkommen, keinenfalls aber weniger als drei
betragen soll.
« Art. 2.
Der König kann verordnen, daß diese Ausschüsse nach Schließung dder Vertagung der
Landtagsversammlung in Thätigkeit bleiben sollen, er kann dieselben auf einen späteren
Zeitpunkt einberufen, oder soferne sie in Abwesenheit der Kammern versammelt sind, deren
Sitzungen vertagen oder aufheben.
Art. 3.
Diese Ausschüsse haben sich auf die Prüfung der bezeichneten Gesetzentwürfe und auf
gutachtliche Berichterstattung über dieselben zu beschränken. Sie haben keine andere Wirk-
samkeit, als den Ausschüssen bei versammelten Kammern zukommt.
Art. 4.
Für die Geschäftsbehandlung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Januar 1872,
den Geschäftsgang des Landtags betreffend, und die von jeder Kammer für den von ihr
gewählten Ausschuß hinsichtlich der Geschäftsordnung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Dem Vorsitzenden jedes Ausschusses steht die Befugniß zu, geschäftsordnungsmäßige
Mittheilungen an die Staatsministerien und an den Ausschuß der anderen Kammer, welche
bei versammeltem Landtage durch die Präsidien der Kammern erfolgen, in Abwesenheit der
Kammern unmittelbar zu bewirken, sowie die einschlägigen Mittheilungen von jener Seite
in Empfang zu nehmen.