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Bezüglich der Vorlage des Konstatirungsprotokolls an das Hauptamt und hinsichtlich
des weiteren Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen in Ziffer 7 oben anzu-
wenden; das Formular der Nachlaßdesignation Beilage III ist jedoch in der Weise abzu-
ändern, daß an Stelle der Spalten 2 mit 5 drei andere Rubriken mit folgenden
Ueberschriften zu treten haben:
a) „Dauer der Betriebsunterbrechung,"
b) „Menge des während dieser Zeit in der Brauerei verwendeten Malzes“ und
) „hieraus berechnen sich Brauereiabsälle — hl — 1.“ — Die Spalten 1, 6s|8
haben auch für diese Nachlaßgesuche Geltung.
Auf die Berechnung des Aufschlags in den Uebereinkommen und auf die Bezahlung
desselben haben derartige Betriebshindernisse ebenfalls keinen Einfluß.
10) Die auf Jnstruirung der Nachlaßgesuche etwa erwachsenden besondern Kosten
hat der Gesuchsteller zu tragen, welchem es auch obliegt, bei allenfallsigen Zweiseln über
die Richtigkeit der von ihm behaupteten Thatsachen, den von der Aufschlagverwaltung
verlangten Nachweis zu liefern.
11) Zugrundegehen oder Verderben des Fabrikates (Spiritus, Branntwein) b be-
gründet niemals Anspruch auf Aufschlagnachlaß.
12) In Art. 58 Abs. 5 des Gesetzes ist bestimmt, daß, wenn vor dem Zeitpunkte,
an welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt, für den Zweck der Erzeugung von Brannt-
wein und andern Spirituosen oder von Hese Malz zum Brechen zur Mühle, dann
behufs Herstellung der gedachten Erzeugnisse oder von (Isig Getreide zur Grünmalz=
bereitung an den Betriebsort gebracht, das Malz jedoch erst nach jenem Zeitpunkte
bestimmungsgemäß unter Aufschlagkontrole verbraucht wird, der hiefür verfallene Ausschlag
zurückzuvergüten ist.
Zum Vollzuge dieser Bestimmung wird Folgendes angeordnet:
a) Die betheiligten Produzenten haben seinerzeit die Mengen des bezüglichen Malzes
und Getreides in einer besondern, bei der Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes zu
hinterlegenden Deklaration genan anzugeben. Die Ausschlageinnehmerei hat so-
dann die Richtigkeit dieser Deklarationen zu prüfen und auf Grund der nach
dem Malz= beziehungsweise Branntweinaufschlaggesetz über die bezüglichen
Etablissements geübten Kontrole amtlich zu bescheinigen, daß „die deklarirte