Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Malzmenge erst nach dem 1. Juli 1880 bestimmungsgemäß verwendet wor- 
den ist.“ 
Sollte diese Bescheinigung nicht ertheilt werden können, so ist solches auf 
der Deklaration zu bemerken. Die Deklarationen sind hierauf dem einschlägigen 
Hauptamte in Vorlage zu bringen. 
b) Das Hauptamt hat über die richtig befundenen Deklarationen eine Konsignation 
in Gduplo anzufertigen und dieselbe sammt allen Deklarationen der General-Zoll- 
Administration vorzulegen, welche die fraglichen Beträge nach erfolgter Prüfung 
und eventueller Berichtigung als Mal zaufschlagnachlässe einzuweisen hat. 
KC. 6. 
Bestellung eines Brennereileiters. 
Brennereiinhaber, welche den Betrieb nicht selbst leiten, sind verpflichtet, dem Haupt- 
amte ihres Bezirkes schriftlich eine andere Person anzuzeigen, welche unbeschadet der 
dem Brennerei= Inhaber gemäß Art. 7 und Art. 30 des Gesetzes hinsichtlich der Ent- 
richtung des Aufschlags und der strafrechtlichen Berantwortlichkeit auferlegten Haftung in 
dessen Namen und Auftrag handelt. 
(Art. 8 des Gesetzes.) 
Als Brennereileiter können Geschäftsführer, Gutsverwalter, Brenner 2c. aufgestellt 
werden. Dieselben sind befugt, Betriebs= und sonstige Anmeldungen im Namen ihrer 
Auftraggeber zu vollziehen und überhaupt, soweit im Gesetze und in der Instruktion nicht 
etwas anderes vorgeschrieben ist, an Stelle der Brennerei= Inhaber alle einschlägigen 
Verhandlungen mit den Aufschlagbehörden zu pflegen. 
Tritt ein Wechsel in den Personen ein, oder will ein Brennereibesitzer den Betrieb 
an Stelle des aufgestellten Brennereileiters persönlich übernehmen, so ist hievon dem 
Hauptamte Seitens des Besitzers rechtzeitig Anzeige zu erstatten. 
Das Hauptzollamt hat von allen bezüglichen Anzeigen der betheiligten Aufschlag- 
einnehmerei unverweilt Nachricht zu geben.
	        
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