Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Dem Formular ist eine Anleitung zum Gebrauche für den Brennerei-Inhaber 
vorgedruckt, nach welcher derselbe sich genau zu richten hat. Bei der Uebergabe 
der Anmeldung hat die Ausschlageinnehmerei sofort zu prüfen, ob die in dieser 
Anleitung ertheilten Vorschristen eingehalten sind oder nicht; letzterenfalls ist die 
Anmeldung entweder von Amtswegen richtig zu stellen, oder wenn dieß nicht 
thunlich erscheint, zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung dem Betheiligten 
zurückzugeben. 
Eine Gerätheanmeldung ist von den Branntweinbrennern (Destillateurs) der Auf- 
schlageinnehmerei des Bezirks in doppelter Ausfertigung dann zu übergeben, 
a) wenn eine Betriebsanstalt neu errichtet worden, oder 
6) wenn die vorhandene Anmeldung irgendwie undeutlich geworden ist. 
Sobald von einer neu errichteten Betriebsanstalt die Gerätheanmeldung bei der 
Aufschlag-Einnehmerei eingeht, hat letztere die Eintragung in dem zu eröffnenden 
Konto des betreffenden Inventariums (cfr §F. 13 Ziffer 2 der Instruktion) zu 
bewirken, die geschehene Eintragung in beiden Exemplaren der Anmeldung zu 
bescheinigen und das eine derselben gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes dem An- 
meldenden zurückzugeben. 
Nur durch diese Bescheinigung — welche in den Brennereiakt (celr. §. 29 
unten) einzuheften und mit diesem an demselben Orte aufzubewahren ist, wo 
der Betriebsplan sich befindet — kann der Nachweis geführt werden, daß die 
Geräthe vorschriftsmäh angemeldet worden sind. 
(Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Das zweite Exemplar der Gerätheanmeldung hat der Ausfschlagbedienstete, welcher 
die Vermessung der Geräthe bewirkt, an sich zu nehmen, mit dem wirklichen 
Bestande zu vergleichen, nach dem Ergebnisse die Anmeldung in beiden Exem- 
plaren zu berichtigen und zu bescheinigen und das der Aufschlag-Einnehmerei ge- 
hörige an diese, unter Beifügung der ausgenommenen Bermessungsverhandlungen 
(efr. §. 10 der Instruktion) zurückzugeben. 
e) Später eintretende Veränderungen der Person des Inhabers der Räume oder 
Geräthe werden in dem in der Betriebsanstalt aufbewahrten Exemplare der
	        
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