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und, nach Maßgabe des Falls ihrer anderweiten Bestimmung überwiesen oder ver-
nichtet worden sind. Der Bedienstete hat dafür zu sorgen, daß an Geräthen, welche
abgeschafft werden, ohne in eine andere Betriebsanstalt überzugehen, die Steuerstempel
ganz unkenntlich gemacht werden. Ihm liegt ob, neu zutretende Geräthe, wenn über
deren frühere Vermessung nicht etwa schon eine Verhandlung vorhanden ist, zu vermessen
und sie mit dem Steuerstempel zu versehen. Nach Maßgabe der eingetretenen Ver-
änderung berichtigt er die in der Betriebsanstalt vorhandene Gerätheanmeldung.
5) Was hiernach befunden worden und geschehen ist, wird von diesem Bediensteten
an der dafür bestimmten Stelle der Veränderungsanzeige, nach Anleitung des Probeeintrags,
kurz bescheinigt, wonächst die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsver-
handlungen an die Aufschlageinnehmerei zurückgegeben wird.
6) Sollen der übergebenen Anzeige zufolge Geräthe in einen andern Einnehmerei-
bezirk versendet werden, so ist die zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige nach
Abgabe der betressenden Bescheinigung des Aufschlagbediensteten (cfr. Ziffer 4 Abtheilung 2
der Beilage V) sogleich an die Einnehmerei des Bestimmungsorts zu senden. Sind der-
gleichen Geräthe zur fernerweiten Benützung in einer Betriebsanstalt bestimmt, was
aus der Veränderungsanzeige hervorgehen muß, so sind bei Uebersendung der Ver-
änderungsanzeige an die Einnehmerei des Bestimmungsortes die betreffenden Vermessungs-
verhandlungen urschriftlich beizufügen.
7) Die Einnehmerei des Bestimmungsorts bescheinigt die erfolgte Meldung der
Geräthe nach dem Vordruck auf der Veränderungsanzeige und sendet letztere (ohne
Vermessungsverhandlungen) an die Einnehmerei des Absendungsorts zurück.
8) Die erledigt zurückgekommene Veränderungsanzeige (Ziff. 5 und 7) und die
etwa dazu gehörigen Vermessungsverhandlungen werden mit den in dem betreffenden
Beleghefte nächstfolgenden offenen Nummern bezeichnet und die stattgehabte Veränderung
wird unter Anführung dieser Nummern in dem Inventarium vermerkt.
9) Sodann wird die Veränderungsanzeige nebst Beilagen dem bezüglichen Beleg-
hefte eingereiht.