Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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S. 10. 
Vermessung der Geräthe. 
1) Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die 
abgeänderten Geräthe werden von den Aufschlagbediensteten nachgemessen. 
(Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Unter „Geräthe“ im Sinne vorstehender Bestimmung sind die Brennblasen, Maisch- 
und Vorwärmer, Vormaischbottiche, Kühlschiffe, Maischbottiche, Hefengefäße, Kartoffel- 
dampffässer, Schlempegefäße, Maisch-, Lutter= und andere Reservoirs, Malzeinteig- 
gefäße, Sammelbottiche, Zapfgefäße, Mutterbärmeeimer, gemauerte Bottiche (ckf. auch 
Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) und die in §F. 7 Ziffer 1 Abs. 5 der Instruktion er- 
wähnten Gefäße zu verstehen. 
2) Die erstmalige Nachmessung der betreffenden Geräthe ist sobald als thunlich 
nach Einlangen der Gerätheanmeldungen (ck. &. 7 Ziffer 3 der Instruktion) von den 
Aufschlagbediensteten vorzunehmen. Um die Nachmessung noch vor Beginn der künftigen 
Brennperiode zu ermöglichen und jede Störung des Betriebs zu vermeiden, haben die 
Ausschlagbediensteten im geeigneten Benehmen mit den Brennereibesitzern dahin zu 
trachten, daß die Gerätheanmeldungen alsbald abgegeben werden. 
3) Bei den künftig hinzukommenden oder später abgeänderten Geräthen muß, wenn 
dieselben in Gebrauch stehen oder in Gebrauch kommen sollen, die Nachmessung bald- 
möglichst stattfinden. Dieselbe ist zu einer Zeit vorzunehmen, wo sie den beabsichtigten 
Gebrauch des Gefäßes am wenigsten hindert oder stört. 
4) Die Nachmessung hat stets der Aufschlageinnehmer — wenn thunlich unter 
Zuziehung eines zweiten Ausschlagbediensteten — vorzunehmen. Zur bezüglichen Ver- 
handlung ist der Brennereiinhaber beizuziehen und von demselben das Ergebniß der 
Vermessuug unterschriftlich anerkennen zu lassen. . 
8) Für jedes gemessene Gefäß muß eine besondere Protokollarverhandlung nach 
Maßgabe der Muster VI beziehungsweise VII aufgenommen werden; dieselbe hat ins- 
besondere zu enthalten: 
a) Ort und Datum der Aufnahme; 
b) die Bezeichnung der von Seiten der Aufschlagverwaltung, sowie von Seiten des 
Berennereibesitzers bei der Vermessung anwesend gewesenen Personen;
	        
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