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c) das Resultat der Vermessung im Einzelnen (Dimensionen, Zahl der eingemessenen
Liter Wasser ꝛc., Literinhalt des Gefäßes);
d) welche Frist zur Bezeichnung des Geräthes gestellt worden ist;
eE) sofern die Identificirung des Geräthes erfolgte, daß und auf welcher Stelle des
Geräthes dieß geschehen ist;
f) die Bescheinigung, daß die Verhandlung vorgelesen und genehmigt worden;
6) die Unterschriften der bei der Vermessung anwesend gewesenen Personen.
Zu bemerken bleibt hierbei noch, daß die Anwesenheit und Unterschrift
des Brennereibesitzers selbst nicht erforderlich ist, daß sich derselbe vielmehr durch
einen Bevollmächtigten, z. B. den Brennereileiter vertreten lassen kann. Versagt
der Brennereibesitzer oder dessen Stellvertreter die Unterzeichnung des Protokolles
aus materiellen Gründen (z. B. weil er die Richtigkeit der Verhandlung in
Zweifel zieht), so ist die Entscheidung über die Einwendungen desselben auf dem
Verwaltungswege herbeizuführen. Die Kosten einer in diesem Falle etwa noth-
wendig werdenden zweiten Vermessung hat der Brennereibesitzer nur dann zu
tragen, wenn diese Vermessung die Unrichtigkeit seiner Behauptungen ergeben hat.
Es ist gestattet, bei der erstmaligen Vermessung der Geräthe nach Eintritt der
Wirksamkeit des Gesetzes für alle in einer Brennerei vermessenen Bottiche re.
nur ein Protokoll nach Muster VI beziehungsweise VII aufzunehmen.
Das oben erwähnte Protokoll ist in doppelter Ausfertigung herzustellen, wovon
das eine Exemplar der Aufschlageinnehmer an sich nimmt, während das zweite Exemplar
dem Brennerei-Inhaber auszuantworten ist. Letzterer hat dieses Eremplar in den
Brennereiakt einzuheften und mit demselben an jenem Orte aufzubewahren, wo der
Betriebsplan aufbewahrt wird.
(Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes.)
In dieser Verhandlung sind die Gefäße mit der ihnen zukommenden Nummer
(s. S. 11 der Instruktion) zu bezeichnen.
10) Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgesäße und bei Abfindungs-
brennereien der Brennblasen dienen die über den Rauminhalt abzugebenden Anmeldungen
zur vorläufigen Berechnung des Aufschlages. Wird bei der Nachvermessung ein größerer