— 24 —
4) Den amtlich ermittelten Rauminhalt (cf. §#. 10 Ziffer 1 und 7 der Instruktion)
und die Nummer muß der Brennereibesitzer an den Geräthen deutlich bezeichnen und
diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen.
(Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes.)
5) Die Art und Weise, wie die Bezeichnung zu bewirken und wo sie anzubringen ist,
hat für jedes Geräth der die Vermessung vornehmende Aufschlageinnehmer zu bestimmen.
(Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes.)
Es ist hiebei darauf zu achten, daß die Bezeichnung wo möglich mit Oelfarbe und
an einem in die Augen fallenden Platze bewirkt wird.
Die Bezeichnung der bereits vorhandenen Geräthe hat alsbald nach deren Ver-
messung stattzufinden.
6) Sobald die Geräthe mit der vorgeschriebenen Bezeichnung (Ziffer 4 und 5 oben)
versehen sind, hat die Aufschlageinnehmerei eine kurze Bescheinigung über die Art der
Bezeichnung dem Brennereibesitzer zukommen zu lassen, welche an demselben Orte auf-
zubewahren ist, an welchem der Betriebsplan sich besindet.
(Art. 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes; es. auch §. 29 der Instruktion.)
G. 12.
Vorhandensein von zur Brennerei nicht gehörigen Geräthen.
Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen, dürfen in der Brennerei ohne beson-
dere Genehmigung nicht vorhanden sein.
(Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes.)
Unter „Geräthen“ im Sinne dieser Bestimmung sind solche Gefäße zu verstehen,
welche an sich zu Brennereizwecken Verwendung finden, mit denen daher auch Defrau-
dationen verübt werden können.
Darunter fallen namentlich Wannen, größere Wassereimer u. dgl. Solche Gefäße
dürfen in der Brennerei in der Regel nicht vorhanden sein; wenn dieselben aber doch
dortselbst aufbewahrt werden wollen, so ist hiezu die Erlaubniß des einschlägigen Haupt-
zollamtes zu erholen, welche, da derartige Geräthe zur heimlichen Bereitung oder Ver-
schleppung von Maische dienen können, nur nach näherer Prüfung der Verhältnisse in
unverdächtigen Fällen widerruflich ertheilt werden darf.