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Befinden sich die Brennblasen in der Küche, oder in ähnlichen Räumen, so ist die
Erlaubniß nicht zu versagen.
S. 14.
Aufsicht über die Geräthe.
4) Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbe-
betriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Aufschlageinnehmerei,
daß sie den Aufschlagbediensteten auf Erfordern vorzuzeigen sind, und ihre Benützung zu
einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Viehfutter, ohne
Aufschlagentrichtung vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 3 unten nur auf vorgängige
Anmeldung und unter den vom einschlägigen Hauptzollamte anzuordnenden Sicherheits-
maßregeln erfolgen darf. Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln,
oder sie zum Handeln verfertigen, sind dieser Aufsicht nicht unterworfen.
(Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes)y.
2) Es ist gestattet, Brennereigeräthe während des Nichtbetriebs der Brennerei zur
Verhinderung des Austrocknens in einem Keller außerhalb des Brennereilokales unter der
Bedingung aufzubewahren, daß den kontrolirenden Aufschlagbediensteten jederzeit der Zu-
tritt zu diesem Keller freigestellt wird.
3) Diejenigen Besitzer von Brennereien, welche unter die Art. 3 Abs. 4, Art. 5
Abs. 1, dann Abs. 2 soferne die Brennereiinhaber Eigenbrenner (ekr. §. 58 Ziffer 7
der Instruktion) sind, und Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes fallen, können während des
Nichtbetriebs der Brennerei die Brennereigeräthe — insbesondere die Brennblasen, Maisch-
bottiche und Materialbehälter — zur Bereitung von Viehfutter und zu andern Haus-
altungszwecken ohne Aufschlagentrichtung und ohne Anmeldung bei der Aufschlageinnehmerei
benützen.
Besitzer andrer Brennereien, sowie derjenigen Brennereien, deren Brennvorrichtungen 2c.
sich etwa unter Verschluß befinden, haben, wenn sie derartige Brennereigeräthe zu obigen
Zwecken ohne Aufschlagentrichtung benützen wollen, dieß vorher bei der Aufschlageinnehmerei
ihres Bezirkes anzumelden und die hiewegen etwa angeordneten Sicherheitsmaßregeln genau
zu befolgen.
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