Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Die Aufschlageinnehmerei hat an das einschlägige Hauptzollamt Bericht zu erstatten, 
welches die freie Benützung in unbedenklichen Fällen stets ohne Weiteres zu gestatten und 
eventuell die nach Lage der Sache zur Sicherung der Aufschlaggefälle etwa nöthigen 
Maßnahmen (z. B. Beschränkung der Benützung auf eine gewisse Zeit, Verschluß des 
Kühlrohrs rc.) vorzukehren hat. 
4) Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Brannt- 
weinbrennerei gehalten werden, sind zur Verhütung von Mißbräuchen der allgemeinen 
Aussicht der Aufschlag-Einnehmereien (ekr. Ziff. 1 oben) unterworfen. 
(Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes) 
Auf die in den Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis zu 20 Liter 
Rauminhalt findet jedoch diese Kontrole keine Anwendung, 
(Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes); 
eine gleiche Befreiung findet auch für die zu Unterrichtszwecken in Lehranslalten dienen- 
den Blasen von demselben Rauminhalte Statt. 
Die vorstehend in Abs. 2 angeführten Destillirblasen bedürfen weder der Anmeldung 
noch der Aufnahme in das Inventarium. 
g. 16. 
Abmeldung der Geräthe. 
1) Inhaber von Brennereien dürfen Brennereigeräthe (Art. 12 des Gesetzes), an- 
dere Personen aber Destillirgeräthe — Blasen, Helme, Kühler — weder ganz noch theil- 
weise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes 
unter Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers angezeigt und von derselben 
eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
(Art. 16 des Gesetzes.) 
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob die Geräthe auf längere oder kürzere Zeit 
in andere Hände z. B. gelegentlich einer Reparatur übergehen. 
2) Auktions-Commissarien, welche blos auftragsweise dergleichen Geräthe verkaufen, 
gehören nicht in die Kategorie der im Gesetze bezeichneten Personen, sind namentlich nicht 
Inhaber im, gesetzlichen Sinne und können daher zu der vorgeschriebenen Anzeige nicht 
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