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Die Aufschlageinnehmerei hat an das einschlägige Hauptzollamt Bericht zu erstatten,
welches die freie Benützung in unbedenklichen Fällen stets ohne Weiteres zu gestatten und
eventuell die nach Lage der Sache zur Sicherung der Aufschlaggefälle etwa nöthigen
Maßnahmen (z. B. Beschränkung der Benützung auf eine gewisse Zeit, Verschluß des
Kühlrohrs rc.) vorzukehren hat.
4) Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Brannt-
weinbrennerei gehalten werden, sind zur Verhütung von Mißbräuchen der allgemeinen
Aussicht der Aufschlag-Einnehmereien (ekr. Ziff. 1 oben) unterworfen.
(Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes)
Auf die in den Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis zu 20 Liter
Rauminhalt findet jedoch diese Kontrole keine Anwendung,
(Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes);
eine gleiche Befreiung findet auch für die zu Unterrichtszwecken in Lehranslalten dienen-
den Blasen von demselben Rauminhalte Statt.
Die vorstehend in Abs. 2 angeführten Destillirblasen bedürfen weder der Anmeldung
noch der Aufnahme in das Inventarium.
g. 16.
Abmeldung der Geräthe.
1) Inhaber von Brennereien dürfen Brennereigeräthe (Art. 12 des Gesetzes), an-
dere Personen aber Destillirgeräthe — Blasen, Helme, Kühler — weder ganz noch theil-
weise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes
unter Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers angezeigt und von derselben
eine Bescheinigung darüber erhalten haben.
(Art. 16 des Gesetzes.)
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob die Geräthe auf längere oder kürzere Zeit
in andere Hände z. B. gelegentlich einer Reparatur übergehen.
2) Auktions-Commissarien, welche blos auftragsweise dergleichen Geräthe verkaufen,
gehören nicht in die Kategorie der im Gesetze bezeichneten Personen, sind namentlich nicht
Inhaber im, gesetzlichen Sinne und können daher zu der vorgeschriebenen Anzeige nicht
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