Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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4) Die Anlegung des Verschlusses erfolgt in nachstehender Art: 
Wird die Blase versiegelt, so ist ein fester Bindfaden quer über die obere 
Oeffnung derselben durch zwei, zu diesem Zwecke einen Zoll vom Rande zu bohrende 
GSöcher straff durchzuziehen, zusammenzuknüpfen und dessen beide Enden hinter dem Knoten 
auf ein untergelegtes Papier= oder Kartenblatt mit dem in feinem Lack abzudrückenden 
Dienstsiegel anzusiegeln. 
5) Der Verschluß des Helms erfolgt in ähnlicher Art, nämlich dadurch, daß 
eine Schnur durch denselben und das Ableitungsrohr gezogen, zusammengeknüpft und mit 
den Enden auf ein Papier= oder Kartenblatt festangesiegelt wird. 
6) Der Verschluß des Kühlrohrs (der Schlange) geschieht auf die Weise, daß 
die obere Oeffnung desselben da, wo der Kolben des Helms eingesteckt wird, mit einem 
Holzpfropfen, durch den ein Loch gehen muß, verstopsft wird; durch diesen Pfropfen 
wird ein Bindfaden gezogen und dieser mit seinen Enden an das Kühlfaß gesiegelt. 
Der Pfropfen muß stets so lang sein, daß derselbe durch Vorrücken oder Zurück- 
stoßen des Rohrs nicht herausgenommen und wieder hineingesteckt werden kann. 
Wo ein solcher Mißbrauch zu befürchten sein möchte, da kann der Verschluß auch 
so angelegt werden, daß in dem oberen Ende des Kühlrohrs an der Stelle, wo der 
Kolben des Helms eingesenkt wird, ein hölzerner Pfropfen, etwa drei oder vier Zoll 
lang und mit Löchern versehen, eingesteckt, durch diese und die in dem Kühlrohr am 
Rande in gleicher Richtung ebenfalls angebrachten zwei Löcher ein Bindfaden durchgezogen, 
dieser auf dem Pfropfen verknüpft und die beiden Enden desselben, nahe am Knoten, 
ebenfalls mit dem Siegel deutlich angesiegelt werden. 
7) Auf den Verschluß des Kühlapparats (Ziffer 6) müssen die Aufschlagbediensteten 
ein sehr wachsames Auge haben. 
8) Blasen, zu denen ein Kühlapparat vorhanden ist und welche zum Wasserkochen 
oder zu anderen Zwecken freigegeben sind (elr. . 14 Ziff. 3 der Instruktion), müssen 
bei gegründetem Verdachte mißbräuchlicher Benützung mit einer Vorrichtung versehen 
werden, daß ein Helm nicht aufgesetzt werden kann. 
Der Verschluß wird hier am zweckmäßigsten in der Art angebracht, daß an der 
Seite des Kühlapparates der Blasenrand mit zwei Löchern versehen und zwei Brettchen 
von solcher Stärke, daß das Aufsetzen des Helms dadurch gehindert wird — das eine
	        
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