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von außen, das andere von innen, ebenfalls mit Löchern versehen, welche genau zu
denen im Blasenhalse passen — daran angelegt, durch die zusammentreffenden Oeffnungen
ein starker Bindfaden gezogen, hinter dem äußeren Brettchen ein fester Knoten geknüpft,
sodann der Bindfaden durch das mit dem Holzpfropfen versehene Kühlrohr gezogen, und
daselbst nach gehöriger Verschnürung das Siegel angelegt wird. Kann der Helm nicht
abgenommen werden, so ist das Kühlrohr nach Maßgabe der Vorschrift in Ziffer 6
Abs. 3 oben zu verschließen.
9) Bezüglich des Verschlusses mehrtheiliger Brennapparate, sowie der
Kolonnenapparate lassen sich wegen deren verschiedenartiger Konstruktion bestimmte
Vorschriften nicht geben. Im Allgemeinen ist das vorstehend Gesagte zur Richtschnur
zu nehmen; in den meisten Fällen wird hier der Verschluß des aus dem Kühler
kommenden Rohres in der sub Ziffer 6 Abs. 3 angegebenen Weise genügen; auch kann
der Schlempehahn und das Maischzuführungsrohr unter Verschluß gesetzt werden.
10) Die Maisch= und Hefengefässe, dann Materialbehälter werden
in der Regel am zweckmäßigsten inwendig und zwar in der Art versiegelt, daß ein
breiter, doppelt oder dreifach zusammenzulegender Streifen weißen und starken Papiers
mit dem einen Ende an den Boden des Bottichs und mit dem anderen Ende an der
Seite desselben gerade da, wo zwei Dauben zusammenstossen, in feinem Lack fest an-
gesiegelt wird und zwar so, daß der Siegelabdruck ganz deutlich ist und mit zwei Drittel
auf dem Papierstreifen, mit einem Drittel aber auf den Stäben des Gefäßes zu slehen
kommt.
11) Wünscht ein Brennereibesitzer die auf längere Zeit unbenützt stehenden Maisch-
gefäße zu deren Dichthaltung mit Wasser zu füllen, so kann diesem Verlangen nach-
gegeben und der Verschluß in der Art angelegt werden, daß die Bottiche vermittelst
eines doppelten Bindfadens verschlossen werden, der im Innern des Gefäßes am Boden
und an den Dauben angesiegelt wird und dessen beide Enden oben die Reifen erreichen,
um dort durch einen Papierstreifen verbunden zu werden, auf welchen der Siegelungs-
vermerk gesetzt wird.
12) Die Verschlußanlage an die Blasen, Helme, Kühlrohre, Kolonnenapparate,
Maisch= und Hefengefäße nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 3—11)
ist, soweit die Konstruktion der Apparate es gestattet, und vorbehaltlich der Bestimmungen