Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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in Ziffer 13 und 14 unten, dann. F. 40 lit. d der Instruktion in allen Brennereien 
vorzunehmen, welche länger als drei Tage außer Betrieb bleiben; es kann jedoch nach 
Gestalt der Sache sofort nach Beendigung des Betriebes Verschlußanlage eintreten. Bei 
landwirthschaftlichen Brennereien sind die Blasen außer Verschluß zu lassen. Bei 
Maisch= und Hefengefäßen kann sich in unbedenklichen Fällen — insbesondere bei den 
dem Fabrikataufschlag unterliegenden Brennereien — auf Schiefstellen der Maisch= und 
Hefengefäße beschränkt werden. Materialbehälter sind bei Eigenbrennern überhaupt nicht, 
in andern Brennereien nur dann unter Verschluß zu setzen, wenn ein Mißbrauch zu 
befürchten steht. 
13) Bei Maischbrennereien, welche der Aufschlagabfindung unterliegen und bei 
dergleichen Materialbrennereien, deren Besitzer Eigenbrenner sind, dann bei den unter 
§ 26 Ziffer 3 Nr. curr. III der Instruktion fallenden Hefenbrühbren ereien ist die 
Außergebrauchsetzung der Geräthe, soweit nachstehend (efr. §. 40 lit. d §. 55 Ziffer 1 
vorletzter Absatz und §. 56 Ziffer 6 der Instruktion) nicht anders bestimmt ist, in 
folgender Weise vorzunehmen: 
a) In der Regel ist für die Zeit des Nichtgebrauches der Blasenhelm oder — 
bei Pistorius'schen Apparaten — das Schlußstück in einem vom Brennerei- 
lokale möglichst entfernten, verschließbaren Raum im Gehöfte (Anwesen) des 
Brennereibesitzers aufzubewahren. Dieser Raum muß, wenn der Blasenhelm 2c. 
dortselbst sich befindet, vom Brennereibesitzer stets unter Verschluß gehalten 
und dem Aufschlageinnehmer, welchem der Zutritt jederzeit zu gestatten ist, 
ein Schlüssel zu demselben eingehändigt werden. 
(Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Der Brennerei-Inhaber hat den Blasenhelm oder das Schlußstück so- 
fort nach Beendigung des jeweiligen Abtriebes von der Blase 
wegzunehmen und an den Aufbewahrungsort zu bringen. Dortselbst ist der 
Helm rc. gut in Verwahrung zu halten und darf erst unmittelbar vor 
Wiederbeginn des Abtriebes vom Aufbewahrungsort entnommen und 
auf die Blase gebracht werden. Wenn der Blasenhelm nicht sofort nach Be- 
endigung des Abtriebes abgenommen oder früher als mit dem Abtriebe wieder 
begonnen wird, auf die Blase gesetzt wird, so tritt, falls nicht eine Defrau- 
dation (Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes) vorliegt, eine Ordnungsstrafe nach
	        
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