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in Ziffer 13 und 14 unten, dann. F. 40 lit. d der Instruktion in allen Brennereien
vorzunehmen, welche länger als drei Tage außer Betrieb bleiben; es kann jedoch nach
Gestalt der Sache sofort nach Beendigung des Betriebes Verschlußanlage eintreten. Bei
landwirthschaftlichen Brennereien sind die Blasen außer Verschluß zu lassen. Bei
Maisch= und Hefengefäßen kann sich in unbedenklichen Fällen — insbesondere bei den
dem Fabrikataufschlag unterliegenden Brennereien — auf Schiefstellen der Maisch= und
Hefengefäße beschränkt werden. Materialbehälter sind bei Eigenbrennern überhaupt nicht,
in andern Brennereien nur dann unter Verschluß zu setzen, wenn ein Mißbrauch zu
befürchten steht.
13) Bei Maischbrennereien, welche der Aufschlagabfindung unterliegen und bei
dergleichen Materialbrennereien, deren Besitzer Eigenbrenner sind, dann bei den unter
§ 26 Ziffer 3 Nr. curr. III der Instruktion fallenden Hefenbrühbren ereien ist die
Außergebrauchsetzung der Geräthe, soweit nachstehend (efr. §. 40 lit. d §. 55 Ziffer 1
vorletzter Absatz und §. 56 Ziffer 6 der Instruktion) nicht anders bestimmt ist, in
folgender Weise vorzunehmen:
a) In der Regel ist für die Zeit des Nichtgebrauches der Blasenhelm oder —
bei Pistorius'schen Apparaten — das Schlußstück in einem vom Brennerei-
lokale möglichst entfernten, verschließbaren Raum im Gehöfte (Anwesen) des
Brennereibesitzers aufzubewahren. Dieser Raum muß, wenn der Blasenhelm 2c.
dortselbst sich befindet, vom Brennereibesitzer stets unter Verschluß gehalten
und dem Aufschlageinnehmer, welchem der Zutritt jederzeit zu gestatten ist,
ein Schlüssel zu demselben eingehändigt werden.
(Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes.)
Der Brennerei-Inhaber hat den Blasenhelm oder das Schlußstück so-
fort nach Beendigung des jeweiligen Abtriebes von der Blase
wegzunehmen und an den Aufbewahrungsort zu bringen. Dortselbst ist der
Helm rc. gut in Verwahrung zu halten und darf erst unmittelbar vor
Wiederbeginn des Abtriebes vom Aufbewahrungsort entnommen und
auf die Blase gebracht werden. Wenn der Blasenhelm nicht sofort nach Be-
endigung des Abtriebes abgenommen oder früher als mit dem Abtriebe wieder
begonnen wird, auf die Blase gesetzt wird, so tritt, falls nicht eine Defrau-
dation (Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes) vorliegt, eine Ordnungsstrafe nach