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einschlägige Hauptzollamt zu erstatten, welches unbeschadet allenfallsiger Straf-
einschreitung zu verfügen hat, daß der betreffende Brenner entweder für eine
bestimmte Zeit oder für ständig den Helm oder das Schlußstück an die Orts-
polizeibehörde oder an die Aufschlageinnehmerei — wenn letztere ihren Sitz
im Wohnorte des Betheiligten hat — abliefern muß. Die vorstehenden
Bestimmungen in Abs. 2/6 finden in diesen Fällen sinngemäße Anwendung.
Insbesondere sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, dem Aufschlagbedien-
steten die Einsicht des Registers zu gestatten und die aufbewahrten Helme 2c.
vorzuzeigen; auch dürfen Helme rc. erst unmittelbar vor Beginn des Abtriebs
und zwar nur gegen Vorzeigung der amtlich vollzogenen Be-
triebserklärung 2c. abgegeben werden.
Jc) Wenn die Brennerei längere Zeit außer Betrieb ist (z. B. nach Schluß der
jeweiligen Brennperiode) und Verdacht eines Mißbrauches besteht, so hat
der Verschluß des Kühlrohrs nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 6
Abs. 3 oben einzutreten.
d) die Brennblasen sind während der Zeit des Nichtbetriebs außer Verschluß
zu lassen.
16) Wenn ein an den Brennereigeräthen angelegter Verschluß verletzt wird —
gleichviel ob aus Fahrlässigkeit, Zufall oder aus sonst einem Grunde — so ist hievon
längstens 12 Stunden nach der Wahrnehmung bei der Aufschlageinnehmerei des Bezirks
durch den Brennerei-Inhaber Anzeige zu erstatten oder erstatten zu lassen.
(Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes.)
Alsbald nach Erstattung dieser Anzeige hat sich ein Bediensteter der Aufschlagein-
nehmerei an Ort und Stelle zu begeben, dortselbst den Thatbestand zu Protokoll zu
nehmen, einen neuen Verschluß anzulegen und das Protokoll dem vorgesetzten Hauptamte
zur weitern Verfügung und eventuellen Strafeinschreitung zu übermitteln.
§. 17.
Freimachung der Geräthe.
1) Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch= und Destillirgeräthe in Betrieb
kommen sollen, so bestimmt die Aufschlageinnehmerei nach erfolgter Betriebsanmeldung