Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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(efr. 6. 18 der Instruktion) im Einvernehmen mit dem Betheiligten, dessen allenfallsige 
besondere Wünsche thunlichst zu berücksichtigen sind, den Zeitpunkt der Abnahme des 
Verschlusses durch einen Bediensteten. 
Der Brennerei-Leiter ist nicht gehalten, auf den Bediensteten länger als eine 
Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein 
glaubwürdiger Zeuge gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt 
hat, denselben abnehmen. 
(Art. 18 des Gesetzes.) 
In den Fällen des Abs. 2 haben sich die Bediensteten — soweit thunlich — durch 
Befragen des Zeugen Gewißheit zu verschaffen, daß der Verschluß unverletzt ge- 
wesen ist. 
2) Die Entsiegelung darf — besonders bei verdächtigen Brennereien — sowenig 
als möglich den Brennern selbst überlassen werden, und haben sich daher die dazu be- 
stimmten Bediensteten so einzurichten, daß sie rechtzeitig in der Brennerei eintreffen; 
wann die Entsiegelung spätestens erfolgen muß, lehrt der Betriebsplan. 
3) Abgenommene Siegel sind, so ferne es sich nicht um Bleiplomben handelt, stets 
zu vernichten und wenn die Abnahme durch den Brennereibesitzer erfolgt ist, letzterem 
zu diesem Zwecke abzufordern. Abgenommene Bleiplomben sind an das vorgesetzte 
Hauptamt einzusenden. 
« Z.18. 
Anmeldung des Betriebs. 
Betriebsplan. 
1) Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, einen Betriebs- 
plan nach dem anliegenden Muster Beilage XI in der Regel (efr. Ziff. 7 unten) für .r 
einen vollen Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen fn5 7 
soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats und zwar soweit nichts anderes 
bestimmt ist, mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung beziehungsweise vor dem 
ersten Brenntage bei der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes einzureichen. 
· (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Es ist nicht erforderlich, daß der Betriebsplan auf alle Tage eines Monats sich 
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