Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Der Betriebsplan hat insbesondere zu enthalten: 
a) Die Nummern der Bottiche (einschließlich jener der Hefengefäße), in 
welchen an den bestimmten Tagen eingemaischt und deren Inhalt auf die Bla- 
sen gebracht werden soll; 
b) die Tage der Einmaischungen (die Maischtage) und des Ab- 
brennens mit der Angabe, ob dieses Geschäft Vor= oder Nachmittags er- 
folgen wird; 
c) die Fruchtart nebst deren Menge nach Hektolitern und Litern (einschließ- 
lich des zur Bereitung der Stellhefe verwendeten Materials), wie solche für 
jeden Tag und jeden einzelnen Bottich zur Einmaischung bestimmt ist und 
bei Verarbeitung nicht mehliger Stoffe die Gattung derselben 
nebst ihrer Menge nach Hektolitern und Litern; 
d) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischgutes oder 
Lutters bestimmten Blasen, sowie endlich 
e) alle übrigen, amtlich aufgenommenen, und während des Betriebes in Ge- 
brauch kommenden Gefäße nebst genauer Angabe der Zeit und der Num- 
mern. Die während der Betriebszeit außer Gebrauch bleibenden 
Gefäße des amtlichen Inventariums sind im Betriebsplane Seite 4 abge- 
sondert aufzuführen. 
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— 
Sind dem Brennerei-Inhaber in Bezug auf die Benützung von Geräthen 
oder bezüglich des sonstigen Brennereibetriebes besondere Zugeständnisse gemacht 
worden, so ist in Seite 4 Spalte 6 des Betriebsplanes unter Anführung 
der bezüglichen Bepoilligungsverfügung nach Datum und Nummer noch beson- 
ders kurz anzugeben, ob und in wieweit von diesen Zugeständnissen Gebrauch 
gemacht werden soll. Geschieht dies nicht, so wird angenommen, daß wäh- 
rend der Zeit, auf welche der Plan lautet, von den bewilligten Zugeständ- 
nissen kein Gebrauch gemacht werden will. 
(efr. übrigens auch §. 23 Ziff. 5 der Instr). 
3) Die Aufschlageinnehmerei hat über die zur Abgabe gelangenden Formulare von 
Belriebsplänen, Betriebserklärungen r2c. 2c. eine besondere mit der Feder anzulegende
	        
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