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Verbrauchsnotiz zu führen, aus welcher hervorgehen muß, wann, an wen und wie viele
Exemplare abgegeben worden sind.
Vor der Aushändigung jenes Doppelexemplars an einen Aufschlagpflichtigen ist
solches auf der Titelseite oben links durch die Buchstaben A und B zu bezeichnen und
dieser Bezeichnung das Dienstsiegel beizudrücken.
4) Sobald ein Betriebsplan bei der Aufschlageinnehmerei eingeht, ist solcher von
derselben nach den über den Brennereibetrieb bestehenden Vorschriften (efr. Art. 12, 13,
17, 19, 20, 23, 24 und 26 des Gesetzes, dann die einschlägigen Bestimmungen der
Zegenwärtigen Instruktion) zu prüfen und mit den korrespondirenden Einträgen der
krühern Betriebspläne und in Bezug auf den Geräthebestand, sowie hinsichtlich der
Begünstigungen, von denen Gebrauch gemacht werden will, mit dem Brennerei-Inventarium
n vergleichen, dessen Nummer auf dem Titelblatt an der dafür offenen Stelle des Vor-
brucks eingerückt wird.
5) Die Aufschlageinnehmereien haben die Prüfung, Berichtigung und Vollziehung
der Anmeldungen mit derjenigen Sorgfalt und Gründlichkeit zu verrichten, welche die
Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert. Gehen gleichzeitig mehrere und so viele Betriebs-
anmeldungen ein, daß die Ausfertigung derselben und die Rückgabe des für den Brennerei-
Besitzer bestimmten Exemplars nicht zur Stelle möglich ist, dann muß die Einnehmerei
den Tag und die Stunde bestimmen, wo die ausgefertigte Anmeldung von dem Brennerei-
besitzer abgeholt werden kann. Diese Frist ist Seitens der Einnehmerei mit der größten
Pünktlichkeit einzuhalten, damit die Brennereibesitzer, namentlich die außerhalb wohnenden,
nicht zu vergeblichen Gängen oder Sendungen veranlaßt werden.
(esr. auch §. 18 Ziffer 3 der Instruktion).
6) Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Aufschlageinnehmerei entweder sofort
zur Berichtigung zurück und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen
betrachtet, oder sie nimmt — was insbesondere bei unwesentlichen Mängeln zu geschehen
hat — die Berichtigung selbst von kurzer Hand vor.
(Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes).
7) Findet sich bei der von der Aufschlageinnehmerei vorzunehmenden Prüfung des
Betriebsplanes nichts zu erinnern, so wird in beiden Exemplaren der zu versteuernde
Maischraum festgestellt und auf der 4. Seite in der Spalte „Bemerkungen“ dasjenige