Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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beigefügt, was wegen etwaiger Verlängerung der Brenufrist, wegen des Geräthever- 
schlusses oder sonst zu beachten ist. Sodann werden beide Exemplare auf der 4. Seite 
nach vorgängiger Feststellung des zu entrichtenden Maischraumaufschlags 
(eir. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes) 
am Schlusse durch Ausfüllung des Vordrucks vollzogen und das eine mit B bezeichnete 
bei der Aufschlageinnehmerei zurückbehalten, das andere mit A bezeichnete aber dem 
Brennereibesitzer zurückgegeben. 
Dieser ist gehalten, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe nebst dem 
einen Eremplar des von der Aufschlagbehörde bescheinigten Grundrisses (efr. §. 8 Ziff. 4 
der Instr.) und anderen auf die Brennerei bezüglichen amtlichen Schriftstücken (efr. §. 7 
Ziff. 2 lit. c; S. 9 Ziff. 4; §S. 10 Ziff. 8; §. 41 Ziff. 6; §. 15 Ziff. 3 und §. 29 
der Instruktion) an einem hellen Orte in der Brennerei oder sonst an einem Platze, 
welchen die Aufschlageinnehmerei als dazu geeignet anerkennt, in einem Behältnisse, über 
dessen Beschaffenheit die Aufschlageinnehmerei nähere Anleitung geben wird, niederzulegen 
und dort während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu er- 
halten, damit die Aufsichtsbeamten und -Bediensteten hievon jederzeit Einsicht nehmen 
können. 
(Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Allgemeine Vorschriften darüber, an welchem Orte und in welchem Behältnisse der 
Betriebsplan rc. aufzubewahren ist, lassen sich nicht geben; es richtet sich dieß nach den 
einzelnen in Frage stehenden Räumlichkeiten 2c. Bei Auswahl dieser Orte rc. ist Seitens 
der Aufschlagbediensteten nur darauf zu sehen, daß die fraglichen Schriftstücke an einem 
leicht zugänglichen Platze, wo sie vor Beschädigung und Verunreinigung geschützt sind, 
sich befinden; übrigens sind die Betriebspläne rc. 2c. in der Regel in der Brennerei 
selbst aufzubewahren, es ist jedoch ausnahmsweise auch deren Aufbewahrung in der 
Wohnstube zulässig. 
Wird der Betriebsplan durch Zufall beschädigt, so hat eine Strafverfolgung 
nicht einzutreten. Solchenfalls ist eine kurze Verhandlung über den Thatbestand aufzu- 
nehmen und dieselbe dem Betriebsplane beizuheften. 
Sollte ein Betriebsplan in der Brennerei zu Verlust gehen, so hat an dessen 
Stelle das Duplikat zu treten, nachdem vorher ein Triplikat angefertigt worden ist u. s. w. —
	        
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