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beigefügt, was wegen etwaiger Verlängerung der Brenufrist, wegen des Geräthever-
schlusses oder sonst zu beachten ist. Sodann werden beide Exemplare auf der 4. Seite
nach vorgängiger Feststellung des zu entrichtenden Maischraumaufschlags
(eir. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes)
am Schlusse durch Ausfüllung des Vordrucks vollzogen und das eine mit B bezeichnete
bei der Aufschlageinnehmerei zurückbehalten, das andere mit A bezeichnete aber dem
Brennereibesitzer zurückgegeben.
Dieser ist gehalten, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe nebst dem
einen Eremplar des von der Aufschlagbehörde bescheinigten Grundrisses (efr. §. 8 Ziff. 4
der Instr.) und anderen auf die Brennerei bezüglichen amtlichen Schriftstücken (efr. §. 7
Ziff. 2 lit. c; S. 9 Ziff. 4; §S. 10 Ziff. 8; §. 41 Ziff. 6; §. 15 Ziff. 3 und §. 29
der Instruktion) an einem hellen Orte in der Brennerei oder sonst an einem Platze,
welchen die Aufschlageinnehmerei als dazu geeignet anerkennt, in einem Behältnisse, über
dessen Beschaffenheit die Aufschlageinnehmerei nähere Anleitung geben wird, niederzulegen
und dort während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu er-
halten, damit die Aufsichtsbeamten und -Bediensteten hievon jederzeit Einsicht nehmen
können.
(Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes.)
Allgemeine Vorschriften darüber, an welchem Orte und in welchem Behältnisse der
Betriebsplan rc. aufzubewahren ist, lassen sich nicht geben; es richtet sich dieß nach den
einzelnen in Frage stehenden Räumlichkeiten 2c. Bei Auswahl dieser Orte rc. ist Seitens
der Aufschlagbediensteten nur darauf zu sehen, daß die fraglichen Schriftstücke an einem
leicht zugänglichen Platze, wo sie vor Beschädigung und Verunreinigung geschützt sind,
sich befinden; übrigens sind die Betriebspläne rc. 2c. in der Regel in der Brennerei
selbst aufzubewahren, es ist jedoch ausnahmsweise auch deren Aufbewahrung in der
Wohnstube zulässig.
Wird der Betriebsplan durch Zufall beschädigt, so hat eine Strafverfolgung
nicht einzutreten. Solchenfalls ist eine kurze Verhandlung über den Thatbestand aufzu-
nehmen und dieselbe dem Betriebsplane beizuheften.
Sollte ein Betriebsplan in der Brennerei zu Verlust gehen, so hat an dessen
Stelle das Duplikat zu treten, nachdem vorher ein Triplikat angefertigt worden ist u. s. w. —