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In solchen Fällen muß ein Thatbestandsprotokoll aufgenommen und dasselbe dem ein-
schlägigen Hauptamte zur eventuellen Strafeinschreitung vorgelegt werden.
8) Den Beamten und Bediensteten der Aufschlagverwaltung muß der Brennerei-
Inhaber stets unweigerlich Einsicht in die vorerwähnten Schriftstücke und die Benützung
derselben bei der Revision der Brennerei gestatten.
(Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes.)
Wegen Ausfüllung der 3. und 4. Seite der Betriebspläne durch die Aufschlag-
bediensteten wird auf S. 42 Ziffer 2 der Instruktion verwiesen.
9) Wenn die erklärte Betriebszeit abgelaufen ist, muß das in der Brennerei be-
findlich gewesene Exremplar des Betriebsplanes binnen drei Tagen von dem Brennerei-
Inhaber an die Aufschlageinnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei
derselben zurückgebliebene Exemplar umgetauscht werden.
(Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes.)
Die Zurücklieferung kann auch durch die Aufschlagbediensteten vermittelt werden.
Die zurückgelieferten Betriebspläne sind, nachdem auf der Titelseite die Nummer
des Anmeldungsregisters (S. 20 der Instruktion) eingerückt worden, sorgfältig aufzu-
bewahren und diesem Register als Belege beizufügen.
Cekr. §. 20 Ziffer 3 lit. i der Instruction.)
10) Verlangt der Brennereibesitzer, daß ihm gegen das zurückgelieferte Exemplar
des Betriebsplans das bei der Einnehmerei verbliebene ausgehändigt werde, so ist vor
der Aushändigung des letzteren auf der Titelseite desselben zu bemerken:
„Nach verstrichener Betriebszeit zurückgegeben."
Datum.
Unterschrift des Aufschlageinnehmers.
Wird die Zurücklieferung nicht verlangt, so hat das fragliche Exemplar bei der
Einnehmerei zu verbleiben, mit demselben wird nach §. 20 Ziff. 3 lit. i der Instruktion
verfahren.
11) Sollte in der ersten Zeit, nachdem das Branntweinaufschlaggesetz in Kraft
getreten, die Aufstellung richtiger Betriebsanmeldungen (Betriebspläre, Betriebserklär=
ungen, Uebereinkommen) hin und wieder Schwierigkeiten finden, so müssen die Ausschlag=
bediensteten bei der Anfertigung und Berichtigung der Anmeldungen auf alle Weise und