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mit Willfährigkeit helfend und belehrend an die Hand gehen, auch für ungeübte Aufschlag-
pflichtige vorerst auf Begehren die Anfertigung nach mündlicher Information übernehmen,
wobei jedoch die gehörige Vollziehung der Anmeldung durch den Brennereibesitzer nicht
außer Acht gelassen werden darf.
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Verwendung von Partikularmalzmühlen im Brennereibetrieb.
1) Die Zulässigkeit der Aufstellung und Benützung von Partikularmalzmühlen
in den Brennereien richtet sich nach den im Gesetze über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868 getroffenen Bestimmungen wegen der Benützung von Malzmühlen durch
Brennereibesizer.
(Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes).
2) Unter „Partikularmalzmühlen“ im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind
Werkzeuge zu verstehen, auf welchen Grünmalz gequetscht (Quetschmaschinen) oder Dörr-
und Luftmalz bezw. Mischling — efr. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes — gebrochen
werden kann, und welche ausschließlich für den eigenen Bedarf der betreffenden Besitzer
bestimmt sind.
3) Die Benützung von Quetschmaschinen im Brennereibetrieb richtet sich nach den
Bestimmungen in Art. 26 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
und die hiezu ergangenen Vorschriften in F. 48 der Einnehmerei-Instruktion. Zur
Ertheilung der Benützungsbewilligung sind die Hauptzollämter kompetent. ·
Die Besitzer der bereits genehmigten Quetschmaschinen bedürfen einer neuen Ge-
nehmigung nicht.
Genossenschaftsguetschmaschinen sind zuläfsig.
4) Die * von Quetschmaschinen im Brennerei-Lokale ist gestattet,
wie es auch zulässig erscheint, daß der Ellenberger'sche Vormaischapparat und andere
ähnlich konstruirte dergleichen Apparate zugleich zum Quetschen von Grünmalz benützt
werden.
Von dem Verlangen eines Schlüssels zum Aufstellungsort der Quetschmaschine für
den Aufschlageinnehmer (efr. Art. 26 Ziff. 4 des Malzausschlaggesetzes) kann in unbe-
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