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registers einzutragen und am Quartalsschlusse bei der Ausscheidung und Verprobung die
auf der Mühle gebrochenen aufschlagfreien Brennmalzquantitäten besonders ersichtlich
zu machen.
Anderes aufschlagfreies Malz darf auf solchen Mühlen auch künftig nicht ge-
brochen werden.
4) Die vorstehenden Bestimmungen ((Ziff. 3) finden auf Hefenbrennereien gleich-
mäßige Anwendung.
(Art. 58 Abs. 6 des Gesetzes.)
5) Diejenigen Besitzer von Bierbrauereien oder Essigsiedereien, welche zugleich
Branntwein aus mehligen (oder auch anderen) Stoffen in Verbindung mit Dörr= (Luft=
Malz erzeugen, oder welche zugleich Hefe aus dergleichen Malz ohne Branntweingewinn-=
ung bereiten, sind gehalten, in den Betriebsplänen auch die Stunde des Beginnes der
Einmaischungen zu deklariren und dieselben genau einzuhalten.
Die Aufschlagbediensteten haben in solchen Brennereien und Hefensiedereien öfter
der Einmaischung anzuwohnen und sich hiebei (z. B. durch Nachmessen) Ueberzeugung
zu verschaffen, daß wirklich nicht weniger Malz, als deklarirt worden ist, zur
Branntwein= oder Hefenerzeugung verwendet wird.
g. 24.
Aufschlagfreiheit des Brennmalzes; Kontrole über dasselbe.
1) Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, sowie von Hefe
verwendete Malz und ebenso das zur Grünmalzbereitung, gleichviel für welche gesetzlich
zulässigen Zwecke, verwendete Getreide ist vom 1. Juli 1880 ab von der Entrichtung
des Malzaufschlages befreit, nachdem von diesem Zeitpunkte an die Vorschriften des
Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868, welche die Aufschlagpflichtig keit
des Brenn= und Hefenmalzes und des zur Grünmalzbereitung benützten Getreides betreffen,
außer Geltung treten.
(Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes.)
2) Die Verwendung von Dörr= oder Luftmalz oder von Mischling bei der Brannt-
wein= oder Hefenerzeugung bleibt aber der Kontrole nach Art. 6 des Malzaufschlag-
gesetzes unterworfen.
(Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes.)