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3) Es hat daher jeder Brennereibesitzer oder Hefenfabrikant, welcher Dörr= oder
Luftmalz 2c. zur Erzeugung von Branntwein oder Hefe verwenden will, vorbehaltlich
der Bestimmungen in Ziff. 11 unten der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes vorher eine
schriftliche Deklaration zu übergeben, welche die in Art. 13 Abs. 2 des Malzaufschlag-
gesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Aufschlageinnehmer hat alsdann
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Malzausschlaggesetzes und der Ein-
nehmerei-Instruktion zu verfahren und den Betheiligten insbesondere eine Polette aus-
zufertigen, in welcher der Bezeichnung des Verwendungszweckes der Beisatz „,aufschlagfrei“
anzufügen ist, und die in das Vormerkungsbuch A (cfr. §. 10 der Einnehmerei-Instruktion)
eingetragen werden muß.
4) Die Bestimmungen des Malzaufschlaggesetzes und der Einnehmerei-Instruktion,
welche sich auf das schon seither zu aufschlagfreien Zwecken verwendete Dörr= und Luft-
malz beziehen, finden künftig auch auf das zur Branntwein und Hefenbereitung bestimmte
dergleichen Malz Anwendung.
Insbesondere ist die Polettenkontrole, Brechregisterführung rc. 2c. wie sie für den
malzausschlagpflichtigen Betrieb geübt wird, auch auf dieses Malz anzuwenden; außerdem
ist aber die deklarationsgemäße Verwendung desselben entsprechend zu kontroliren und
zwar in der Regel mittelst des Brennereibetriebsplanes, in welchem die Menge des jeweils
zur Verwendung gelangenden Malzes angegeben sein muß.
6) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Hesenbrennereien entsprechende
Anwendung.
(Art. 58 Abs. 6 des Gesetzes).
8) Grünmalz und das zur Bereitung desselben bestimmte Getreide ist ebenfalls
aufschlagfrei
(Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes)
und bedarf es daher auch vom 1. Juli 1880 an bezüglich des zur Grünmalzbereitung
bestimmten Getreides — gleichviel, ob dasselbe zur Branntwein= oder Hefengewinnung
verwendet werden soll — keiner Polettenerholung mehr, so daß von diesem Zeitpunkte
ab das seitherige Poletten-Formular II# nicht mehr zur Anwendung gelangt. Es versteht
sich daher auch von selbst, daß die Vorschrift in Art. 26 Ziff. 3 des Malzaufschl.-Ges., soweit
sie sich auf Getreide oder Grünmalz bezieht, vom 1. Juli 1880 ab außer Geltung tritt.