Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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9) Die ohne Verwendung von Dörr= oder Luftmalz betriebene Hefen= oder Essig= 
erzeugung unterliegt der Kontrole der Aufschlagverwaltung. 
(Art. 58 Abs. 3 des Gesetzes). 
Die betheiligten Geschäftsinhaber sind verpflichtet, vor Beginn des Betriebs der 
Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes Anzeige zu erstatten, gleichviel ob das Geschäft schon 
seither bestanden hat oder neu begründet wird. 
Die Kontrole dieser Geschäfte und insbesondere jene der sogenannten Schnellessig- 
fabriken ist Seitens der Aufschlagbediensteten in derselben Weise wie die Kontrole der 
übrigen aufschlagpflichtigen Geschäfte zu handhaben, und muß daher von den betheiligten 
Geschäftsinhabern diesen Bediensteten der Zutritt zu allen für die Bereitung von Hefe 
und Essig benützten oder bestimmten Räumlichkeiten in dem nämlichen Umfang wie dieß 
bei den Brennereien der Fall ist, (efr. auch §. 25 der Instruktion und Art. 58 Abs. 4 
des Gesetzes) gestattet werden. 
Die Bestimmungen des Malzaufschlaggesetzes und der Einnehmerei-Instruktion über 
die Aufschlagpflichtigkeit, Kontrole 2c. 2c. des zur Essig bereitung verwendeten 
Dörr= und Luftmalzes bleiben auch ferner aufrecht. 
10) Es bleibt vorbehalten, nach Erforderniß weitere Kontrolvorschriften in Ansehung 
der Verwendung von Dörr= und Luftmalz bei der Branntwein= und Hefenerzeugung und 
hinsichtlich der ohne solche Malzverwendung betriebenen Hefen= oder Essigerzeugung anzuordnen. 
11) Die Polettenausstellung für das zur Branntwein= oder Hefenerzeugung be- 
stimmte Dörr= und Luftmalz kann an Stelle der Aufschlageinnehmer auch Privatper- 
sonen für Brennerei-Inhaber, welche eine Partikularmalzmühle mit Meßapparat besitzen, 
oder einem Gemeindeglied für den ganzen Gemeindebezirk übertragen werden. 
(Art. 21 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 des Gesetzes.) 
Von dieser Befugniß ist — namentlich, wenn es sich um Aufstellung einer Privat- 
person für mehrere Brennereien handelt — nur ausnahmsweise dann Gebrauch zu 
machen, wenn hinsichtlich der Gefällssicherheit und gegen die Zuverlässigkeit der Person, 
welcher das Polettenausstellungsgeschäft übertragen werden soll, ein Bedenken nicht 
besteht. 
Die Deklarationspflicht (ekr. Ziff. 3 oben) wird übrigens in diesen Fällen nicht 
alterirt.
	        
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