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auch müssen dieselben ihre zum Brennereibetrieb etwa benöthigten Poletten wie seither
so auch künftig stets bei der Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes er—
holen. «
ZurErtheilungbererwähntenBefugniß,welchestelswiderrufenwerdenkann,ist
die General-Zoll-Administration kompetent.
Wird die Polettenausstellung einer Privatperson übertragen, so hat dieselbe die
nöthige Anzahl Poletten von der Aufschlageinnehmerei des Bezirks gegen Empfangsbe-
scheinigung zu beziehen und über die Ausstellung der Poletten ein Vermerkbuch A nach
Maßgabe der Bestimmungen in F. 10 der Einnehmerei-Instruktion zu führen.
Die betreffende Privatperson hat daher auch die Rückerholung der Poletten von
der Mühle zu bethätigen und in allen Fällen das Vormerkungsbuch nebst den dazu ge-
hörigen Poletten nach Ablauf jeden Quartals der Bezirkseinnehmerei zu übergeben, welche
damit weiter nach Vorschrift zu verfahren hat.
Die Unterzeichnung der Poletten Seitens der Privatpersonen hat in der Art zu
geschehen, daß vor oder über die Namensunterschrift und unter die Benennung „Kl.
Aufschlageinnehmerei“ gesetzt wird: „Aus Auftrag.“
Ueber die an Privatpersonen abgegebenen Poletten hat die Aufschlageinnehmerei
auf dem Titelblatte der Polettenabrechnung eine kurze Bemerkung zu machen (z. B. An
den N. N. in N. laut Bescheinigung abgegeben: Pol. Form I 100 Stück Pol.
Form. II 200 Stück; als verbraucht ist in diesen Fällen nur diejenige Zahl in der
Einnehmerei-Abrechnung Abtheilung II unter Hinweis auf das betreffende Vormerkungs-
buch vorzutragen, welche von der betreffenden Person im Laufe des Jahres wirklich
verbraucht worden sind.
Die Führung des Vormerkungsbuches und der Polettenausstellung der Privaten ist
von den Aufschlagbediensteten entsprechend zu überwachen; werden hiebei Mißstände
wahrgenommen, so sind dieselben zu beheben und eventuell dem vorgesetzten Hauptamte
anzuzeigen. Ueber jede bezügliche Revisionshandlung ist im Vormerköuche eine kurze
Bemerkung (z. B. am Heutigen Vormerkbuch und Polelten revidirt; ohne Erinnerung
16. III. 81 N. N. Aufschlag-Einnehmer) einzutragen.
Brauereibesitzern darf das Polettenausstellungsgeschäft nicht übertragen werden;