Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 26. 
Aufschlagkontrole. 
1) Die Brennereien unterliegen der besondern Kontrole der Aufschlagverwaltung. 
(Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes.) 
2) Die Aufschlagbediensteten haben diese Kontrole auszuüben; dieselben sind befugt, 
in den Branntweinbrennereien, sobald dieselben zum Betriebe angemeldet sind, jederzeit, 
sonst aber nur von Morgens sechs bis Abends acht Uhr Nachschau zu pflegen. 
„(Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes.). 
Außerdem kommt noch die Bestimmung des Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über den 
Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann in 
solchen Brennereien, in welchen Malz verwendet wird, oder eine Malzmühle oder 
Quetschmaschine aufgestellt ist, Seitens der Aufschlagbediensteten Nachschau bei Tag 
und bei Nacht erfolgen, gleichviel, ob die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist 
oder nicht. 
3) Der Brennereinhaber, bei welchem Nachschau gepflogen wird und dessen Ge- 
werbsgehilfen, sind verpflichtet, diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu 
lassen, welche zum ordnungsgemäßen — d. h. zu dem durch das Gesetz und die hiezu 
erlassenen Vollzugsvorschriften (Instruktion 2c.) gebotenen — Vollzug der den Aufschlag- 
bediensteten obliegenden Geschäfte erforderlich sind. Zu diesen Geschäften gehören nament- 
lich die Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses, Revision des Betriebes, 
Feststellung des Thatbestandes u. s. w. · 
(Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes). 
Wenn ein Brennereiinhaber die Leistung der hiezu erforderlichen Hilfsdienste ver- 
weigert, so macht sich derselbe einer Widersetzung gegen die Nachschau schuldig und unter- 
liegt der Bestrafung nach Art. 50 des Branntweinaufschlaggesetzes. 
Der Brennereibesitzer hat auch die Verpflichtung, erforderlichen Falls für hin- 
reichende Beleuchtung der Brennereilokalitäten Sorge zu tragen, sobald die Aufschlag- 
bediensteten sich im Vollzuge ihrer dienstlichen Obliegenheiten in der Brennerei einfinden. 
(Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes). 
4) Der Zugang zur Brennerei muß, solange in derselben gearbeitet wird, unver- 
schlossen sein. 
(Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.)
	        
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