Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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§. 27. 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 
1) Für die im Brennereibetrieb vorkommenden Uebertretungen des Gesetzes ist der 
Brennerei-Inhaber, auch wenn die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst 
verübt wurden, strafrechtlich verantwortlich, soferne nicht die Strafe nach ausdrücklicher 
Bestimmung den Thäter oder Brennerei-Leiter (cfr. z. B. Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes) 
zu treffen hat. 
(Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Als Brennerei-Inhaber im Sinne vorstehender Bestimmung ist diejenige Person 
zu betrachten, welche nach Art. 7 des Gesetzes für die Entrichtung des Aufschlags zu 
haften hat (ckr. F. 3 Ziffer 1 der Instruktion). 
Ist die Brennerei im Besitze einer Gemeinde, so haftet die Gemeindekasse für Strafe 
und Kosten, ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so trifft diese Haftung die Mitglieder 
derselben solidarisch — in beiden Fällen jedoch nur, wenn die strafrechtliche Verant- 
wortlichkeit nicht einem Dritten übertragen ist. 
2) Im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Brennerei-Inhabers oder 
des Brennerei-Leiters für eine Uebertretung sind die im Brennereibetriebe verwendeten 
Personen weder als Theilnehmer noch als Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die 
strafbare That gegen das ausdrückliche Verbot oder gegen die bezüglich einzelner 
Handlungen des Betriebs ertheilten besonderen Aufträge des Brennerei-Inhabers 
oder des Brenncrei-Leiters begangen haben, so unterliegen nur sie allein der hierauf 
gesetzten Strafe. 
(Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Wo es sich daher um eine Vernehmung des Angeschuldigten handelt, so ist hierunter 
zunächst der Brennerei-Inhaber und erst eventuell der Brennerei-Leiter beziehungsweise 
der Thäter zu verstehen. 
3) Der Brennerei-Inhaber kann die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwort- 
lichkeit auf einen selbstständigen Geschäftsführer in Antrag bringen. 
(Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Als selbstständiger Geschäftsführer in diesem Sinne ist nur jener anzusehen, welchem 
nicht blos ein Theil des Brennereibetriebs, sondern die Leitung des gesammten Ge-
	        
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