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§. 27.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit.
1) Für die im Brennereibetrieb vorkommenden Uebertretungen des Gesetzes ist der
Brennerei-Inhaber, auch wenn die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst
verübt wurden, strafrechtlich verantwortlich, soferne nicht die Strafe nach ausdrücklicher
Bestimmung den Thäter oder Brennerei-Leiter (cfr. z. B. Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes)
zu treffen hat.
(Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes.)
Als Brennerei-Inhaber im Sinne vorstehender Bestimmung ist diejenige Person
zu betrachten, welche nach Art. 7 des Gesetzes für die Entrichtung des Aufschlags zu
haften hat (ckr. F. 3 Ziffer 1 der Instruktion).
Ist die Brennerei im Besitze einer Gemeinde, so haftet die Gemeindekasse für Strafe
und Kosten, ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so trifft diese Haftung die Mitglieder
derselben solidarisch — in beiden Fällen jedoch nur, wenn die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit nicht einem Dritten übertragen ist.
2) Im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Brennerei-Inhabers oder
des Brennerei-Leiters für eine Uebertretung sind die im Brennereibetriebe verwendeten
Personen weder als Theilnehmer noch als Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die
strafbare That gegen das ausdrückliche Verbot oder gegen die bezüglich einzelner
Handlungen des Betriebs ertheilten besonderen Aufträge des Brennerei-Inhabers
oder des Brenncrei-Leiters begangen haben, so unterliegen nur sie allein der hierauf
gesetzten Strafe.
(Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes.)
Wo es sich daher um eine Vernehmung des Angeschuldigten handelt, so ist hierunter
zunächst der Brennerei-Inhaber und erst eventuell der Brennerei-Leiter beziehungsweise
der Thäter zu verstehen.
3) Der Brennerei-Inhaber kann die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit auf einen selbstständigen Geschäftsführer in Antrag bringen.
(Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes.)
Als selbstständiger Geschäftsführer in diesem Sinne ist nur jener anzusehen, welchem
nicht blos ein Theil des Brennereibetriebs, sondern die Leitung des gesammten Ge-