Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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schäftsbelriebs in selbstständiger Weise übertragen ist. Hienach kann dem Brennerei- 
Leiter die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann übertragen werden, wenn die 
gedachte Voraussetzung bei ihm gegeben ist. 
Die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß sich stets auf den 
gesammten Brennereibetrieb erstrecken; Beschränkungen auf einzelne Zweige des Be- 
triebes sind unzulässig. 
4) Wollen Brennerei-Inhaber von der Befugniß der Uebertragung der strafrecht- 
lichen Verantwortlichkeit Gebrauch machen, so haben sie dieß unter Erbringung des Nach- 
weises, daß auch der treffende Geschäftsführer zur Uebernahme dieser Verantwortlichkeit 
bereit ist, der Aufschlageinnehmerei ihres Bezirkes schriftlich anzuzeigen. 
Letztere hat diese Anzeigen zu instruiren und die gepflogenen Verhandlungen mit 
gutachtlicher Aeußerung über die etwa nothwendig erscheinende Sicherstellung des Aerars 
dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen. 
5) Das Hauptamt hat, soferne Bedenken nicht bestehen, den Antrag zu genehmi- 
gen und der Einnehmerei behufs Verständigung der Betheiligten und Vormerkung in 
Spalte 18 des Brennerei-Inventariums und in dem nach §F. 23 Ziff. 2 der Ein- 
nehmerei-Instruktion zu führenden Verzeichnisse Nachricht zu geben. 
6) Die Genehmigung des Antrages hat die Wirkung, daß die volle strafrechtliche 
Verantwortlichkeit (Ziff. 1 oben) vom Brennerei-Inhaber auf den Geschäftsführer übergeht. 
(Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes.) 
7) Bei Gemeinde= und Genossenschafts= 2c. Brennereien ist thunlichst dahin zu 
streben, daß stets ein strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer aufgestellt wird. 
. 28. 
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe; Rückfall. 
1)) Die Beschränkungen im Gewerbsbetriebe (Art. 31, Art. 37 Abs. 4, Art. 41 
Abs. 5 des Gesetzes), welche auf Grund eines gerichtlichen Urtheils verhängt werden 
können, haben gegebenen Falles die einschlägigen Hauptzollämter zu verfügen. 
Ueber jede dergleichen Maßnahme ist besondere Anzeige an die General-Zoll-Ad- 
ministration zu erstatten, damit durch diese auch die übrigen Hauptzollämter verständigt 
werden können.
	        
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