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C. 29.
Bildung von Brennereiakten.
1) Für jede Maisch-, Material= und Fabrikat-Brennerei sind bei der
Aufschlageinnehmerei je zwei gesonderte Aktenfaszikel zu bilden und evident zu halten;
in dem einen derselben werden die Belege zum Inventarium (Gerätheanmeldungen, Grund-
risse, Vermessungsverhandlungen und Veränderungsanzeigen) gesammelt — ckr. §. 13
Ziffer 2 lit. i der Instruktion —, während in dem andern alle übrigen auf die be-
tiesfende Brennerei Bezug habenden Eingaben, Verhandlungen und Verfügungen (nament-
lich hinsichtlich allenfallsiger Begünstigungen 2c. 2c.) aufzunehmen sind.
Korrespondirend mit diesen Akten müssen auch in jeder Brennerei zwei Aktenfasszikel
gebildet und evident gehalten werden, in welche die Duplikate beziehungsweise Abschriften
der Anmeldungen rc. einerseits und der Eingaben rc. andererseits durch den Brennerei-
besitzer — eventuell durch die Aufschlagbediensteten — sorgfältig einzuheften sind.
Um diese Aktenbildung zu ermöglichen, haben die Brennereibesitzer alle auf den
Brennereibetrieb bezüglichen Eingaben in duplo einzureichen. Diese Akten müssen von
den Brennereiinhabern unbeschädigt erhalten, auf Erfordern den Aufschlagbediensteten vor-
gezeigt und in der Brennerei an jenem Orte aufbewahrt werden, an welchem sich der
Betriebsplan befindet.
2) Für die Abfindungsbrennereien hat die Aufschlageinnehmerei Kollektivakten
derart zu bilden und evident zu halten, daß für alle in einer Gemeinde befindlichen
dergleichen Brennereien ein Akt hergestellt wird, welchem in chronologischer Reihenfolge
alle einschlägigen Aktenprodukte einschließlich der Belege zum Brennerei-Inventarium
einzuverleiben und mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
Die an diese Brennereien von der Einnehmerei zurückgelangenden Aktenprodukte
müssen in einem Umschlag gesammelt und unbeschädigt an jenem Orte aufbewahrt werden,
wo sich die Betriebserklärung 2c. befindet; auf Verlangen sind dieselben den Aufschlag-
bediensteten zur Einsicht vorzuzeigen.