Abtheilung ll.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Erhebungsarten.
A. Maischraumanfschlag.
g. 32.
Brennereien, welche unter den Maischraumaufschlag fallen.
Steuersatz.
1) Dem Maischraumaufschlag sind, abgesehen von der in Ziff. 3 unten berührten
Ausnahme und vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 67 ff. der Instruktion, alle jene
Brennereien unterworfen, welche mehlige Stoffe (Kartoffeln, Getreide rc.) allein
oder Mischungen aus mehligen Stoffen und nicht mehligen Stoffen
verarbeiten (Maischbrennereien).
(Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes).
Als derartige dem Maischraumaufschlag unterliegende Mischungen kommen vorzugs-
weise Mischungen von Kartoffeln oder Getreide (Mais r2c.) mit Rüben oder mit Brauerei-
abfällen in Betracht, wobei es keinen Unterschied macht, ob eine größere oder geringere
Menge mehliger Stoffe beigemengt wird.
Malz ist als mehliger Stoff anzusehen, wogegen die — gleichviel aus welchen
Materialien bereitete — Hefe nicht zu den mehligen Stoffen im Sinne der Bestimmung
in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes gezählt werden kann.
2) Brennereien, welche nur Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, können
dem Maischraumaufschlag unterworfen werden, wenn die gedachten Rohstoffe in größeren
Mengen zur Verwendung gelangen.
Wird ein solcher Betrieb in einer dem Maischraumaufschlag nicht unterliegenden
Brennerei wahrgenommen, so hat hierüber die Aufschlageinnehmerei unverweilt an das
vorgesetzte Hauptamt zu berichten, welches sodann nach Maßgabe der Bestimmungen in
§. 45 der Instruktion weiter zu verfahren hat.